Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das EEWärmeG schreibt vor, dass in Gebäuden ein Mindestanteil an erneuerbaren Energien eingesetzt wird. Als erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG gelten solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme, Kälte aus erneuerbaren Energien.
Diese Energieträger können zur Erfüllung des Gesetzes auch miteinander kombiniert werden. Auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie, die Verwendung von Fernwärme, die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und die Nutzung von Abwärme können zur Erfüllung der Pflicht eingesetzt werden.
Die Regelungen gelten nur für Neubauten und für öffentliche Gebäude, die grundlegend renoviert werden (Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude).
Die Einhaltung der Anforderungen ist durch Bescheinigungen nachzuweisen. Dazu gehören z.B. Bescheinigungen von Sachkundigen, Zertifikate oder Bescheinigung eines Brennstofflieferanten. Die Nachweise müssen spätestens nach drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden. Bestimmte Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten werden Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.