Die Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz werden im Baugenehmigungsverfahren nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Die Prüfung wird durch den staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz durchgeführt. Sie sind i.d.R. vor Baubeginn vorzulegen. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind einzuhalten. Nach der Fertigstellung ist eine Bestätigung vom staatl. anerk. SV bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die für den Klimaschutz geltenden gesetzlichen Vorgaben unterliegen einem starkem Wandel. Es ist daher darauf zu achten, dass die jeweils aktuell geltende Fassung einer Vorschrift angewandt wird. Die Vorschriften der EnEV und des EEWärmeG sind auch bei Modernisierungsmaßnahmen zu beachten. Über die technischen Anforderungen informieren wir sie gerne.
Bei denkmalgeschützten Gebäuden gibt es Ausnahmen, die im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vorab mit der Unteren Denkmalschutz-behörde abzustimmen sind.